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Diese Frist kann eventuell durch geleistete Zivil- bzw. Wehrdienstzeit nochmals verlängern. Darüber hinaus besteht nur bei sehr schwerer Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst zu versorgen noch ein Anspruch.
Das Kindergeld ist eine familienpolitische Leistung des Staates um Familien mit Kindern bei der Erziehung zu unterstützen. Alle Kinder, die ihren Wohnsitz in Deutschland und eine Aufenthaltserlaubnis haben, sind, unabhängig von ihrer Nationalität, berechtigt Kindergeld zu beziehen. Seit der Gesetzesänderung im Januar 2010 erhalten die Eltern für das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR, für das dritte 190 EUR und für alle weiteren Kinder 215 EUR monatlich als Familienförderung. Anträge müssen in schriftlicher Form bei der Familienkasse gestellt werden und das Vorhandensein der Kinder muss dort in der Regel durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Zu beachten sind vor allem Einkommensgrenzen, die für Kinder in Ausbildung oder Studium ab dem 18. Lebensjahr gelten. Die Freigrenze für die Einkünfte des Kindes liegt bei 8.004 EUR im Jahr, sollten die Einkünfte diese Grenze überschreiten kann dies möglicherweise zum Erlöschen des Anspruches auf Kindergeld führen.
Das Geld wird in der Regel an die Eltern ausgezahlt, sollten die Eltern nicht am Leben sein so wird es direkt an das Kind gezahlt. Andere Erziehungsberechtigte wie Großeltern oder Pflegeeltern können, je nach Situation, ebenfalls berechtigt sein das Geld zu beziehen.